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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
Wie immer im Geschäftsleben, geht es auch bei der Wohnungsreservierung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Wohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
- Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Wohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.
- a) Der Gast ist verpflichtet, sich bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen bei reiner Übernachtung ohne Zusatzleistungen 20%.
- a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene Wohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
b) Bis zur anderweitigen Vergabe der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
- Rücktritt:
Bis 3 Werktage nach schriftlicher Buchung gebührenfrei. Vom 4. Tag nach schriftlicher Buchung bis 45 Tage vor Reiseantritt 25 €. 44 - 30 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises. Ab 29. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises. Bei Nichtantritt der Reise ohne Rücktrittserklärung 90 % des Reisepreises. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich erfolgen!
Ausgenommen sind andere, schriftlich erfolgte Vereinbarungen.
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